Liefer- und Zahlungsbedingungen der SK-Spezialtaschen GmbH
I. Anwendbarkeit
- Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden.
- Der Kunde erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Vertrag sowie für alle schwebenden und zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet gleichzeitig auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Letztere werden auch nicht durch unser Stillschweigen oder durch unsere Lieferung anerkannt, außer diese werden von uns schriftlich bestätigt.
- Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, diese Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen zu ändern oder zu ergänzen.
- Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Chemnitz, dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- Wenn einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
II. Allgemeines
- Aufträge werden für uns erst nach unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Der Umfang und die Art der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung geregelt.
- Vereinbarungen, welche mündlich oder telefonisch vereinbart wurden, erhalten ihre Wirksamkeit ausschließlich mit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferers.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Zoll, Fracht, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Andere Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können Anpassungen der Preise und Werkzeuganteile vorgenommen werden.
- Der Lieferer ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
- Zahlungen innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 20 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Alle Zahlungen sind in Euro an die SK-Spezialtaschen GmbH auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Bei Überschreiten des Zahlungsziels können wir ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird.
Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von einzelnen oder allen damit verbundenen Verträgen ganz oder zum Teil zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Nach einer vergeblichen Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro mit der Einziehung der offenen Forderungen zu beauftragen. Die damit üblicherweise verbundenen Kosten übernimmt der Kunde. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig oder unbestritten festgestellt ist. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch, welcher auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und gerechtfertigt sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, hat die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge und berechtigt uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach Verstreichen einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Leistung der Lieferung Schadenersatz anstelle der Leistung zu verlangen.
Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht. Verzögert sich unsere Lieferung, ist der Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine vom Kunden festgelegte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Sollten unsere Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig liefern, so werden wir von der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, sofern uns kein Verschulden trifft. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden in diesem Fall rückerstattet. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern diese länger als 6 Monate, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhergesehene Fertigungsschwierigkeiten, Krankheiten, Epidemien und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
Bei Abruf-Aufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder Schadensersatz statt der Lieferung zu fordern.
IV. Lieferfristen und Lieferung
- Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Hat der Besteller Zustellteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
- Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden, genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Haupt- und Nebenforderungen, die uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, zustehen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Bei Verbindung mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Miteigentum, das der Besteller für ihn zu verwahren hat. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherheitshalber an dessen Stelle die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung. Der Wiederverkäufer (Besteller) tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen bestehenden Forderungen mit allen Nebenabreden an den Lieferer ab. Auf Anforderung ist der Besteller außerdem verpflichtet, dem Lieferer eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 %, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller freizugeben. Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums des Lieferers sind ihm unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
VI. Mängelhaftung/Produkthaftung
- Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.
- Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.
- Technische Verbesserungen und geringfügige Abweichungen und Änderungen z. B. der Farbe, Form und Material aufgrund produktionstechnischer Veränderungen bleiben uns vorbehalten, sofern sie nicht den auftragsgemäßen Spezifikationen entgegenstehen und dem Kunden zumutbar sind.
- Mängelrügen (Sachmängel, Mengenabweichungen, Falschlieferungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für diese gilt eine Rügefrist von einem Jahr nach Ablieferung der Ware als Ausschlussfrist.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
- Für Herstellungs-, Material- oder Verpackungsmängel, die unsere Lieferanten verursacht haben, haften wir nur im Rahmen, in dem unser Lieferant haftet.
VII. Werkzeuge, Muster, Zeichnungen
- Für die Werkzeuge (z. B. Stanzformen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch den Lieferer oder in diesen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Die Werkzeugkosten sind ohne Abzug zahlbar bei Auftragserteilung. Änderungen vor Werkzeugfertigstellung, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen den Lieferer, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Werkzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag entsprechend dem Angebot erteilt, ist der Lieferer berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen. Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser, sie werden nicht zurückvergütet.
- Der Lieferer bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf, versichert sie gegen Feuerschäden und übernimmt ihre Instandhaltung. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge trägt er nur, sofern sein Verschulden daran nachweisbar ist.
- Da durch den Werkzeugkostenanteil die Aufwendungen für den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben die Werkzeuge Eigentum des Lieferers. Zur Herausgabe ist er nicht verpflichtet. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
- Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann der Lieferer die Werkzeuge anderweitig verwenden.
- Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Soweit solche erforderlich sind, sind sie vom Besteller frei Lieferer beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Bestellers.
VIII. Schutzrechte
- Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Hat er dem Lieferer von Ansprüchen Dritter unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
- Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
- Tritt der Besteller vom Liefervertrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne Nachweis 10 % des Kaufpreises zu verlangen, zuzüglich des für diesen Auftrag disponierten Warenwertes.